AGB`s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
§1 Geltungsbereich (1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452bis 452d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich des nationalen kombinierten Ladungsverkehrs sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen. (2) Für Umzugsguttransporte finden die Regelungen des § 451 HGB Anwendung. (3) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen. (4) Für die Beförderung eiliger Kleinsendungen (Overnight-Paketsendungen) findet § 16 von Abschnitt 1 bis Abschnitt 10 Anwendung. (5) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13. (6) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15 geregelt. (7) Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 414 Abs. 4 HGB alt. (8) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GÜKG unterliegen. § 2 Informationspflichten, des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5,7 und 15 bleibt hiervon unberührt. Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. § 3 Übergabe des Gutes (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. (1) durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. In einem solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm möglich und zumutbar ist. (3) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. (4) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt. (5) Überimmt der Frachtführer ein Gut, welches Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier bescheinigt. § 4 Frachtbrief / Begleitpapier (1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden. (2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen. (3) Als Frachtbrief nach Absatz 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt. § 5 Verladen und Entladen (1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicher –zustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig. (2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladezeit (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 1 Stunde für die Beladung und maximal 1 Stunde für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden. (3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers enthält. (5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). § 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung (1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat: Betrifft Frachtvertrag vom..........(Datum) Frachtbrief Nr. Begleitpapier (Lieferschein etc.) –Nr.............................. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen.......................stand am...............................(Datum) vereinbarungsgemäß um......................Uhr an der vereinbarten Ladestelle. Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um......................Uhr abgelaufen, ohne das Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden. Gemäß § 417 Abs.1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis....................Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend. (2) Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. (3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er Frachtvertrag kündigen will. (4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB findet entsprechende Anwendung. (5) Bei kurzfristiger Stornierung des mündlichen, schriftlichen oder elektronisch erteilten Transportauftrags ist der Frachtführer berechtigt, bis zu 50% des Transportentgeltes als Ausfallfracht geltend zu machen. Die Möglichkeit zum Nachweis eines geringeren Schadens besteht. § 7 Gefährliches Gut Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und zu ergreifende Vorsichtmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben. § 8 Quittung Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Frachtführer berechtigt, über die Ablieferung des Gutes, sowie die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag, die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) vom Empfänger zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben. § 9 Verzug, Aufrechnung (1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne das es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle eines Verzuges bei Nichtkaufleuten mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges gelten Basiszinssatz der Euopäischen Zentralbank verlangen, bei Kaufleuten 7 %.(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütung auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängende Forderungen aus unerlaubter Handlungen und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbeschrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. § 10 Haftung und Versicherung I. Haftung aus Frachtverträgen (1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung. Die Entschädigung ist auf dem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohrgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Vertrages mit Frachtführer und selbsteintretenden Spediteur auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. (2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weiter gehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. II. Schadenversicherung Im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt der Auftragnehmer auf verlangen des Auftraggebers (vgl. §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB) eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung, z. B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftaggebers ein. Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden, sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf weitergehenden Versicherungsschutz sind in Absprache mit dem Versicherer möglich. § 11 Nachnahme (1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist. (2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger nur in bar in genannter Höhe zu kassieren. Ist dieseZahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung § 12 Pfandrecht Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB § 13 Lohnfuhrvertrag (1) Ein Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt. (2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet. § 14 Paletten (1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. (2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluß oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. (3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leere Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. (4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. § 15 Entsorgungstransporte Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderung im Entsorgungsverkehr (Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer –spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages – mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs- /Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen zu beachten. § 16 Beförderung eiliger Kleinsendungen (1) Die Firma aller courier service e. K. im folgenden acs genannt, befördert oder vermittelt die Beförderung eiliger Kleinsendungen, hierbei obliegt dem Auftraggeber die ausreichende Innen- und Außenverpackung und Kennzeichnung des Packstücks. Die Beförderung über Systeme erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen von Spuren nicht zulässt. Soweit durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten das Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechts (Warschauer Abkommen) und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) (2) Der ausgefüllte aller courier service e. K. Frachtbrief gilt als Einverständnis zur Beförderung der Sendung. Damit ist ACS bevollmächtigt bei Exportkontrollen und Zollabfertigungen zu handeln. Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers, die vom Inhalt des Frachtbriefes abweichen, werden nur nach Vorlage einer schriftlichen Auftraggeberbestätigung ausgeführt. (3) Vor der Annahme der Sendungen sind wir nicht verpflichtet, den Inhalt zu überprüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 HGB dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. (4) Für höhere Gewalt, Behörden, die tatsächlich oder angeblich im Namen des Gesetzes handeln oder Versäumnisse von Zoll- und Quarantänebeamten, Gefahren der Luft, Aufstände, Streiks, zivile Unruhen, Risiken infolge Kriegszuständen oder Verspätungen eines Transportmittels zur Beförderung von Gütern, haftet ACS nicht. (5) Unsere Beförderungsleistungen schließen den Transport und die Zustellung der Sendung ein, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gemäß § 2 Postgesetz der Deutschen Post AG unterliegen. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Güter mit besonderem Wert, sofern nicht der Auftraggeber bei Auftragserteilung einer Höherwertversicherung mit der richtigen Wertangabe beantragt hat. Zu den Gütern mit besonderem Wert zählen, insbesondere aber nicht ausschließlich, Gegenstände von außergewöhnlichem Wert (wie z.B. Kunstwerke, Antiquariat, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck Geld oder Wertpapiere, insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten). Vom Transport ausgeschlossen sind verderbliche Lebensmittel, gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, die Menschen-, Tierleben oder Transportmittel gefährden. Bei internationalen Transporten sind auch solche Güter ausgeschlossen, die nach den Bestimmungen der internationalen Air Transport Association (IATA) oder der international Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind. (6) Wegen der Art der Dienstleistung haftet ACS bei Kuriersendungen bis 8,33 SZR pro Kilogramm des Frachtgutes. Eine weitergehende Haftung kann durch eine Zusatzversicherung eingedeckt werden, wenn diese vor Auftragsbeginn abgeschlossen wird. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist. (7) Für Folgeschäden oder andere indirekte Verluste, einschließlich Gewinn-, Zins- oder Einkommensverlust haftet ACS nicht. (8) ACS hat ein Pfandrecht auf die Güter aller Fracht- und Zollgebühren, sowie Kosten aller Art, die sich aus dem Vertrag oder dem Transport ergeben können. Des weiteren steht ACS ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich dieser Güter zum Ausgleich der o.g. Auslagen durch den Auftraggeber zu. (9) Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorenthalten. Im Einzelfall können mit Zustimmung von ACS andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. (10) Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Zum jetzigen Zeitpunkt wird seitens ACS einer gegenteiligen Geschäftsbedingung des Auftraggebers oder Empfängers widersprochen. Gerichtsstand ist Braunschweig. § 17 Erfüllungsort Erfüllungsort ist sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrer Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. § 18 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers, soweit der Anspruchsteller oder Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer mehrer Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. § 19 Anwendbares Recht Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. § 20 Salvatorische Klausel Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewolltem Zweck entsprechen.